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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt im Zusammenhang mit Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen

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Auswandern ist so einfach wie umziehen!

Wenn man es richtig macht, dann genießt man legal folgende Vorteile:
Keine oder minimale Steuern! Buchhaltung- und Bilanzpflicht entfällt. Steuerberater nicht erforderlich. Keine behördlichen Auflagen. Kein Mindestaufenthalt. Leben wo man will.
Ergebnis: Mehr Geld kann man nicht verdienen.