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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt im Zusammenhang mit Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen

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Deutschland muss nun Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge anerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden

Obwohl Deutschland die rechtlichen Grundlagen bereits geschaffen hat, verweigert die Steuerverwaltung die Anerkennung der Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge. Mit Mitteilung vom 25.07.2019 forderte die EU-Kommission Deutschland[more...]
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94 Länder mit denen die deutschen Finanzbehörden zum 30.09.2019 (Stichtag) alle Finanzdaten von Steuerpflichtigen austauschen

94 Länder mit denen die deutschen Finanzbehörden zum 30.09.2019 (Stichtag) alle Finanzdaten von Steuerpflichtigen austauschen