Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

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Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt im Zusammenhang mit Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen (vgl. Tz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289).

Gemäß § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandssachverhalten dem für Sie zuständigen Finanzamt mit diesem Vordruck Folgendes anzuzeigen:

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;

3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, wenn Sie

  • damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen) am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreichen
  • oder die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Die Veräußerung einer Beteiligung ist mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird;

4. die Tatsache, dass Sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;

5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

Haben Sie keinen ausländischen Betrieb / keine ausländische Betriebsstätte gegründet bzw. erworben und halten Sie keine der oben genannten Beteiligungen, so kreuzen Sie bitte das für diesen Fall vorgesehene Feld der Mitteilung an.

Die Mitteilung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens je-doch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben. Sofern Sie nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben Sie die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet, ist die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Formulare für die Mitteilung können bei Bedarf von der Internetseite des Formularcenters der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) herunter geladen werden.

Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) darüber informiert werden.

Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 137 ff., 149 ff. AO zum Zweck der Besteuerung erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige eines mitteilungspflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO dar und kann vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden (§ 379 Abs. 7 AO).

Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks können Sie den Erläuterungen auf der letzten Seite entnehmen. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter.

Bitte beachten Sie, dass auch eine Steuererklärungspflicht zur gesonderten und ggf. auch zur einheitlichen
(bei mehreren Beteiligten an einer ausländischen Gesellschaft) Feststellung bestehen kann (§ 18 AStG, §§ 179 ff. AO).

Quelle: Änderung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Erstattung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO (Vordruck BZSt-2), Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289)

Bundesministerium der Finanzen vom 21.05.2019, GZ IV B 5 – S 1300/07/10087, DOK 2019/0389667

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