Deutschland muss nun Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge anerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden

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Obwohl Deutschland die rechtlichen Grundlagen bereits geschaffen hat, verweigert die Steuerverwaltung die Anerkennung der Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge.

Mit Mitteilung vom 25.07.2019 forderte die EU-Kommission Deutschland auf, binnen zwei Monate die Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge von Unternehmen anzuerkennen, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen.

Durch die Weigerung werden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat daran gehindert, ihre verankerten Rechte der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV sowie Artikel 31 des EWR-Abkommens) in Anspruch zu nehmen.

Wer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, ist im Vorteil. Mit der richtigen Rechtsform kann man dann in Deutschland weitgehend steuerfrei weitermachen.

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