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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt im Zusammenhang mit Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen

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Wie Sie Ihre steuerliche und wirtschaftliche Situation sofort erfolgsentscheidend verbessern können!

arum Auswanderer, Perpetual Traveler und digitale Nomaden unbedingt eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Steuernummer in Paraguay brauchen!

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Staatenloser – Staaten Loser – Penner ohne Land?

Staatenloser – Staaten Loser – Penner ohne Land?
Ich möchte kein „Staaten-Loser“ sein, niemals freiwillig meine deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben.
Ich träume davon, dass Deutschland eines Tages eine echte Demokratie wird.
Ich stehe zu dem Land, in dem ich die Freiheit zu besten Konditionen genießen kann: Paraguay.
Paraguay ist für mich in jeder Hinsicht konkurrenzlos.
Werde kein staatenloser Penner!