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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)
Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt im Zusammenhang mit Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen
Keine Rechtsform bietet mehr Sicherheit und Haftungsfreiheit als eine US Corporation!
Egal, ob man in Deutschland wohnt oder nicht, es gibt keine vernünftige Alternative zu einer US Corporation, wenn man Kunden in Deutschland, Brexit-England sowie in den EU- und EWR-Staaten hat.
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Weniger als NULL STEUERN kann man nicht bezahlen!
Deutschland muss nun Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge anerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden
Obwohl Deutschland die rechtlichen Grundlagen bereits geschaffen hat, verweigert die Steuerverwaltung die Anerkennung der Gewinnabführungs-…
Falschmeldungen als Umsatztreiber?
Heuermann veröffentlichte den Handelsregistereintrag meiner US-Corporation und dilettiert, dass meine Delaware-Corporation in den USA nicht…
Horst D. Deckert Erfahrungen
Aus gegebenem Anlass gibt es jetzt die Seite „Horst D. Deckert Erfahrungen“.
Auswandern ist so einfach wie umziehen!
Wenn man es richtig macht, dann genießt man legal folgende Vorteile:
Keine oder minimale Steuern! Buchhaltung- und Bilanzpflicht entfällt. Steuerberater nicht erforderlich. Keine behördlichen Auflagen. Kein Mindestaufenthalt. Leben wo man will.
Ergebnis: Mehr Geld kann man nicht verdienen.