Obwohl Deutschland die rechtlichen Grundlagen bereits geschaffen hat, verweigert die Steuerverwaltung die Anerkennung der Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge.
Mit Mitteilung vom 25.07.2019 forderte die EU-Kommission Deutschland auf, binnen zwei Monate die Gewinnabführungs- und Verlustübernahme-Verträge von Unternehmen anzuerkennen, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen.
Durch die Weigerung werden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat daran gehindert, ihre verankerten Rechte der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV sowie Artikel 31 des EWR-Abkommens) in Anspruch zu nehmen.
Wer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, ist im Vorteil. Mit der richtigen Rechtsform kann man dann in Deutschland weitgehend steuerfrei weitermachen.